Barrierefreiheit
Die Kreissparkasse Heilbronn ist bestrebt, ihre Webangebote – insbesondere Internetseiten und mobile Anwendungen – im Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorschriften barrierefrei zugänglich zu machen. Grundlage sind insbesondere:
- das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG),
- die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen,
- sowie die Anforderungen der EU-Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
Ziel ist es, die Prinzipien der Barrierefreiheit – wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust – konsequent umzusetzen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webauftritte der Kreissparkasse Heilbronn in ihrer aktuellen Version.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für folgende Webauftritte in ihrer aktuellen Version
- https://www.baufinanzierung.hn/
- https://www.buergerpreis-hn.de/
- https://www.engagement-kskhn.de/
- https://www.immobilienmarkt-hn.de/
- https://www.karriere.hn/
- https://www.kreditkarte.hn/
- https://www.kulturakademie.hn/
- https://www.mitwirkwerk.de/
- https://www.mobilebanking.hn/
- https://www.privatkredit.hn/
- https://www.pyramide.hn/
- https://www.sicher-at.net/
- https://www.weltspartage.de/
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Internetseiten sind teilweise vereinbar mit den Anforderungen der Konformitätsstufe AA der WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines) und dem Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03).
Die Bewertung der Zugänglichkeit basiert auf einer Selbstbewertung, die im Mai 2025 durchgeführt wurde.
Nicht barrierefreie Inhalte
Trotz intensiver Bemühungen sind einige Inhalte nicht vollständig barrierefrei. Im Folgenden werden exemplarisch bekannte Barrieren aufgeführt (keine abschließende Liste):
Kontraste: Einzelne Gestaltungselemente weisen aufgrund des Corporate Designs unzureichende Farbkontraste auf.
Tastaturbedienung: Der sichtbare Fokus ist an einigen Stellen nicht ausreichend hervorgehoben.
Verlinkte Bilder: Alternativtexte beschreiben teilweise das Bild, aber nicht das Ziel des Links.
Formulare: Fehlermeldungen sind nicht immer korrekt mit den entsprechenden Formularfeldern verknüpft.
PDF-Dokumente: Dokumente, die vor dem Jahr 2025 erstellt wurden, entsprechen nicht durchgängig den Barrierefreiheitsanforderungen.
WAI-ARIA: Einzelne Komponenten entsprechen nicht vollständig den WAI-ARIA-Empfehlungen.
Gebärdensprache: Inhalte in Deutscher Gebärdensprache sind derzeit nicht verfügbar.
Barrieren melden und Kontakt aufnehmen
Sie haben eine Barriere entdeckt oder möchten Hinweise zur Barrierefreiheit geben? Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular:
Zum Barriere-Melden-Formular
Wir freuen uns über Ihr Feedback und bemühen uns um eine schnelle Umsetzung Ihrer Hinweise.
Durchsetzungsverfahren
Wenn Sie keine zufriedenstellende Rückmeldung auf Ihre Anfrage zur Barrierefreiheit erhalten haben oder der Ansicht sind, dass die Internetseite oder mobile Anwendung der Kreissparkasse Heilbronn nicht barrierefrei zugänglich ist, stehen Ihnen folgende Durchsetzungsverfahren zur Verfügung:
Schlichtungsverfahren nach dem Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG)
Sie können sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden, die im Rahmen des jeweiligen Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes eingerichtet wurde. Ziel dieses Verfahrens ist es, eine einvernehmliche Lösung zwischen Ihnen und dem Betreiber der Internetseite oder mobilen Anwendung zu erreichen. Die Schlichtung ist kostenlos und erfordert keinen Rechtsbeistand.
Landeszentrum Barrierefreiheit Baden-Württemberg, Else-Josenhans-Straße 6, 70173 Stuttgart
https://barrierefreiheit-bw.de/barrierefreiheitdurchsetzen/schlichtungsstelle
Beschwerde bei der Marktüberwachungsbehörde gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Falls Sie der Meinung sind, dass die Anforderungen der Barrierefreiheit gemäß dem BFSG nicht eingehalten werden, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde einreichen. Diese Behörde prüft den Sachverhalt und kann gegebenenfalls Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit anordnen.
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)